{"id":20798,"date":"2022-09-19T08:00:00","date_gmt":"2022-09-19T06:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalmondo.com\/2019\/02\/international-agency-agreements-under-italian-law\/"},"modified":"2022-09-18T15:54:39","modified_gmt":"2022-09-18T13:54:39","slug":"internationale-vertretungsvertrage-italienischem-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalmondo.com\/de\/2022\/09\/internationale-vertretungsvertrage-italienischem-recht\/","title":{"rendered":"Internationale Vertretungsvertr\u00e4ge nach italienischem Recht\ufffc"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Wann ist ein Agenturvertrag als \u201cinternational\u201d zu betrachten?<\/strong><\/h2>\n<p>Nach den in Italien geltenden Regeln des internationalen Privatrechts (Art. 1 Reg. 593\/08 \u201cRom I\u201d) gilt ein Vertrag als \u201dinternational\u201d, wenn \u201ckollisionsrechtliche Situationen\u201d vorliegen.<\/p>\n<p>Die Situationen, die bei Handelsvertretervertr\u00e4gen h\u00e4ufiger zu einer Rechtskollision f\u00fchren &#8211; und sie damit &#8222;international&#8220; machen &#8211; sind (i) der Sitz des Auftraggebers in einem anderen Land als dem des Handelsvertreters oder (ii) die Erf\u00fcllung des Vertrags im Ausland, auch wenn sich der Sitz des Auftraggebers und des Handelsvertreters im selben Land befinden.<\/p>\n<h2><strong>Wann ist das italienische Recht auf einen Handelsvertretervertrag anwendbar?<\/strong><\/h2>\n<p>Nach der \u201cRom I\u201d-Verordnung kann auf einen internationalen Handelsvertretervertrag grunds\u00e4tzlich italienisches Recht angewandt werden, (i) wenn es von den Parteien als das f\u00fcr den Vertrag ma\u00dfgebliche Recht gew\u00e4hlt wurde (entweder ausdr\u00fccklich oder wie in Artikel 3 vorgesehen); oder (ii) wenn der Handelsvertreter seinen Wohnsitz oder Sitz in Italien hat (gem\u00e4\u00df dem Konzept des \u201cWohnsitzes\u201d in Artikel 19).<\/p>\n<h2><strong>Was sind die wichtigsten Vorschriften f\u00fcr Handelsvertretervertr\u00e4ge in Italien?<\/strong><\/h2>\n<p>Die wesentlichen Vorschriften f\u00fcr Handelsvertretervertr\u00e4ge in Italien, insbesondere im Hinblick auf die Auftraggeber-Vertreter-Beziehung, finden sich haupts\u00e4chlich in den Artikeln 1742 bis 1753 des Zivilgesetzbuches. Diese Vorschriften wurden nach der Verabschiedung der Richtlinie 653\/86\/EG wiederholt ge\u00e4ndert.<\/p>\n<h2><strong>Welche Rolle spielen die Tarifvertr\u00e4ge?<\/strong><\/h2>\n<p>Seit vielen Jahren regeln die Tarifvertr\u00e4ge (CBA) auch die Vertretervertr\u00e4ge. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zwischen den Verb\u00e4nden der Auftraggeber und der Auftragnehmer in verschiedenen Sektoren (Produktion, Handel und andere) getroffen werden.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswirksamkeit kann zwischen zwei Arten von GAV unterschieden werden, n\u00e4mlich GAV mit Gesetzeskraft (erga omnes) &#8211; deren Regeln jedoch recht weit gefasst sind und daher nur einen begrenzten Anwendungsbereich haben &#8211; und GAV mit Vertragscharakter (&#8222;di diritto comune&#8220;), die im Laufe der Jahre immer wieder unterzeichnet wurden und nur die Auftraggeber und Beauftragten binden sollen, die Mitglieder dieser Verb\u00e4nde sind.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen zielen die KVA auf die Umsetzung der Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der Richtlinie 653\/86 ab. Allerdings weichen vertragliche KVAs h\u00e4ufig von diesen Regeln ab, und einige Abweichungen sind erheblich. So kann ein Unternehmer beispielsweise das Gebiet des Handelsvertreters, die Vertragsprodukte, den Kundenkreis oder die Provision einseitig \u00e4ndern. CBAs legen die Dauer der K\u00fcndigungsfrist bei der Beendigung von unbefristeten Vertr\u00e4gen teilweise anders fest. CBAs haben ihre eigene Berechnung der Verg\u00fctung des Handelsvertreters f\u00fcr das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. CBAs haben besondere Regelungen zur K\u00fcndigungsentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Insbesondere im Hinblick auf die Entsch\u00e4digung bei Vertragsbeendigung gab es ernsthafte Probleme mit der \u00dcbereinstimmung zwischen den CBAs und der Richtlinie 653\/86\/EG. Diese Fragen sind trotz einiger Urteile des EuGH nach wie vor ungel\u00f6st, da die st\u00e4ndige Rechtsprechung der italienischen Gerichte die Entsch\u00e4digungsbestimmungen in den CBAs in Kraft h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Nach der Mehrzahl der wissenschaftlichen Stellungnahmen und der Rechtsprechung ist der geografische Anwendungsbereich der KNA auf das italienische Staatsgebiet beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Daher gelten CBAs automatisch f\u00fcr Handelsvertretervertr\u00e4ge, die italienischem Recht unterliegen und vom Handelsvertreter in Italien ausgef\u00fchrt werden; Bei vertraglichen CBAs ist jedoch eine weitere Bedingung, dass beide Parteien Mitglieder von Vereinigungen sind, die solche Vereinbarungen geschlossen haben. Einigen Gelehrten zufolge reicht es aus, wenn nur der Auftraggeber Mitglied eines solchen Verbandes ist.<\/p>\n<p>Aber auch wenn solche kumulativen Bedingungen nicht vorliegen, k\u00f6nnen vertragliche GAV dennoch Anwendung finden, wenn im Leiharbeitsvertrag ausdr\u00fccklich auf sie Bezug genommen wird oder ihre Bestimmungen von den Parteien st\u00e4ndig eingehalten werden.<\/p>\n<h2><strong>Welches sind die anderen wichtigen Anforderungen an Agenturvertr\u00e4ge?<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Der &#8222;Enasarco&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Enasarco ist eine privatrechtliche Stiftung, bei der Vertreter in Italien per Gesetz registriert sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Enasarco-Stiftung verwaltet vor allem eine Zusatzrentenkasse f\u00fcr Bedienstete und einen Abfindungsfonds mit der Bezeichnung \u201cFIRR\u201d (f\u00fcr die Abfindung, die nach den in den Tarifvertr\u00e4gen der verschiedenen Sektoren festgelegten Kriterien berechnet wird).<\/p>\n<p>In der Regel meldet der Auftraggeber eines \u201cinl\u00e4ndischen\u201d Vertretungsvertrags den Vertreter bei der Enasarco an und zahlt w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Vertretungsvertrags regelm\u00e4\u00dfig Beitr\u00e4ge an die beiden genannten Fonds.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend jedoch die Anmeldung und der Beitrag zur Rentenkasse immer obligatorisch sind, da sie im Gesetz vorgesehen sind, sind die Beitr\u00e4ge zum FIRR nur f\u00fcr diejenigen Leiharbeitsvertr\u00e4ge obligatorisch, die durch vertragliche Tarifvertr\u00e4ge geregelt sind.<\/p>\n<p>Welche Regeln gelten f\u00fcr internationale Agenturvertr\u00e4ge?<\/p>\n<p>Was die Registrierung bei der Enasarco betrifft, so sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht so eindeutig. Das Arbeitsministerium hat jedoch im Jahr 2013 in Beantwortung einer konkreten Frage wichtige Klarstellungen vorgenommen (19.11.13 n.32).<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die europ\u00e4ische Gesetzgebung (EG-Verordnung Nr. 883\/2004 in der Fassung der Verordnung Nr. 987\/2009) erkl\u00e4rte das Ministerium, dass die Registrierung bei der Enasarco in folgenden F\u00e4llen obligatorisch ist:<\/p>\n<ul>\n<li>vertreter, die im italienischen Hoheitsgebiet im Namen und f\u00fcr Rechnung italienischer oder ausl\u00e4ndischer Auftraggeber mit Sitz oder Niederlassung in Italien t\u00e4tig sind;<\/li>\n<li>italienische oder ausl\u00e4ndische Vertreter, die in Italien im Namen und\/oder f\u00fcr Rechnung italienischer oder ausl\u00e4ndischer Auftraggeber mit oder ohne Sitz oder B\u00fcro in Italien t\u00e4tig sind;<\/li>\n<li>vertreter, die in Italien wohnen und einen wesentlichen Teil ihrer T\u00e4tigkeit in Italien aus\u00fcben;<\/li>\n<li>vertreter, die nicht in Italien ans\u00e4ssig sind, aber ihren Interessenschwerpunkt in Italien haben;<\/li>\n<li>agenten, die gew\u00f6hnlich in Italien t\u00e4tig sind, aber ihre T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich im Ausland aus\u00fcben, und zwar f\u00fcr einen Zeitraum von h\u00f6chstens 24 Monaten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die vorgenannten Verordnungen gelten nat\u00fcrlich nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die au\u00dferhalb der EU geschlossen werden sollen. Daher sollte von Fall zu Fall gepr\u00fcft werden, ob internationale Vertr\u00e4ge, die die L\u00e4nder der Vertragsparteien binden, die Anwendung der italienischen Sozialversicherungsvorschriften vorsehen.<\/p>\n<h2><strong>Handelskammer und Unternehmensregister<\/strong><\/h2>\n<p>Jeder, der in Italien ein Unternehmen als Handelsvertreter gr\u00fcnden m\u00f6chte, muss bei der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Handelskammer eine \u201cSCIA\u201d (Certified Notice of Business Start) einreichen. Die Handelskammer tr\u00e4gt dann den Handelsvertreter in das Unternehmensregister ein, wenn der Handelsvertreter als Unternehmen organisiert ist, andernfalls tr\u00e4gt sie den Handelsvertreter in eine spezielle Abteilung der &#8222;REA&#8220; (Liste der Gesch\u00e4fts- und Verwaltungsinformationen) derselben Kammer ein (siehe Gesetzesdekret Nr. 59 vom 26.3.2010, zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/123\/EG &#8222;Dienstleistungsrichtlinie&#8220;).<\/p>\n<p>Diese Formalit\u00e4ten haben die fr\u00fchere Eintragung in das Vermittlerverzeichnis (&#8222;ruolo agenti&#8220;) ersetzt, die durch das genannte Gesetz abgeschafft wurde. Das neue Gesetz sieht dar\u00fcber hinaus eine Reihe weiterer obligatorischer Anforderungen f\u00fcr Agenten vor, die eine T\u00e4tigkeit aufnehmen wollen. Diese Anforderungen betreffen die Ausbildung, die Erfahrung, ein sauberes Strafregister, usw.<\/p>\n<p>Auch wenn die Nichteinhaltung der neuen Registrierungsvorschriften die G\u00fcltigkeit des Vertretungsvertrags nicht beeintr\u00e4chtigt, sollte der Unternehmer dennoch pr\u00fcfen, ob der italienische Vertreter registriert ist, bevor er ihn ernennt, da dies ohnehin eine zwingende Voraussetzung ist.<\/p>\n<h2><strong>Gerichtsstand f\u00fcr Streitigkeiten (Art. 409 ff. der Zivilprozessordnung)<\/strong><\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 409 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist f\u00fcr den Fall, dass der Handelsvertreter seine vertraglichen Pflichten haupts\u00e4chlich als Einzelperson, wenn auch selbst\u00e4ndig, erf\u00fcllt (so genannter \u201cparasubordinato\u201d, d. h. &#8222;halb untergeordneter&#8220; Handelsvertreter) &#8211; vorausgesetzt, der Handelsvertretervertrag unterliegt italienischem Recht und die italienischen Gerichte sind zust\u00e4ndig &#8211; f\u00fcr alle Streitigkeiten aus dem Handelsvertretervertrag das Arbeitsgericht des Bezirks zust\u00e4ndig, in dem der Handelsvertreter seinen Wohnsitz hat (siehe Artikel 413 ZPO), und das Gerichtsverfahren wird nach \u00e4hnlichen Verfahrensregeln wie f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Diese Regeln gelten grunds\u00e4tzlich, wenn der Vertreter den Vertrag als Einzelperson oder Einzelunternehmer abschlie\u00dft, w\u00e4hrend sie nach der Mehrheit der Wissenschaftler und der Rechtsprechung nicht gelten, wenn der Vertreter ein Unternehmen ist.<\/p>\n<h2><strong>Die Anwendung der oben genannten Regeln auf die h\u00e4ufigsten Situationen in internationalen Vertretungsvertr\u00e4gen<\/strong><\/h2>\n<p>Versuchen wir nun, die bisher beschriebenen Regeln auf die h\u00e4ufigsten Situationen in internationalen Vertretungsvertr\u00e4gen anzuwenden, wobei zu beachten ist, dass es sich dabei um einfache Beispiele handelt, w\u00e4hrend man in der \u201crealen Welt\u201d die Umst\u00e4nde jedes einzelnen Falles sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen sollte.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Italienischer Auftraggeber und ausl\u00e4ndischer Vertreter &#8211; im Ausland zu erf\u00fcllender Vertrag<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Italienisches Recht: <\/strong>Es gilt f\u00fcr den Vertrag, wenn die Parteien es gew\u00e4hlt haben, unbeschadet der (international zwingenden) Vorschriften der \u00f6ffentlichen Ordnung (ordre public) des Landes, in dem der Vertreter seinen Sitz hat und seine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, gem\u00e4\u00df der Verordnung Rom I.<\/p>\n<p><strong>CBAs: <\/strong>Sie regeln den Vertrag nicht automatisch (weil der Vertreter im Ausland t\u00e4tig ist), sondern nur dann, wenn in dem Vertrag ausdr\u00fccklich auf sie Bezug genommen wird oder sie de facto Anwendung finden. Dies kann mehr oder weniger absichtlich geschehen, z. B. wenn ein italienischer Auftraggeber mit ausl\u00e4ndischen Handelsvertretern die gleichen Vertragsformulare wie mit italienischen Handelsvertretern verwendet, die in der Regel zahlreiche Verweise auf die GAV enthalten.<\/p>\n<p><strong>Enasarco: <\/strong>In der Regel gibt es keine Registrierungs- oder Beitragspflichten f\u00fcr einen nicht-italienischen Vertreter, der seinen Wohnsitz im Ausland hat und seine vertraglichen Pflichten nur im Ausland erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>Handelskammer: <\/strong>Unter den oben genannten Umst\u00e4nden besteht keine Verpflichtung zur Registrierung.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensvorschriften (Artikel 409 ff. CPC): <\/strong>Wenn f\u00fcr alle Streitigkeiten italienische Gerichte zust\u00e4ndig sind, kann ein ausl\u00e4ndischer Vertreter, auch wenn es sich um eine Einzelperson oder einen Einzelunternehmer handelt, diese Bestimmung nicht nutzen, um den Fall vor die Gerichte seines eigenen Landes zu bringen. Dies liegt daran, dass es sich bei Art. 413 cpc um eine innerstaatliche Bestimmung \u00fcber den Gerichtsstand handelt, die voraussetzt, dass sich der Sitz des Vertreters in Italien befindet. Au\u00dferdem sollten die Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften des EU-Rechts Vorrang haben, wie der italienische Kassationsgerichtshof entschieden und wichtige Wissenschaftler festgestellt haben.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Ausl\u00e4ndischer Auftraggeber und italienischer Vertreter &#8211; in Italien zu erf\u00fcllender Vertrag<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Italienisches Recht: <\/strong>Es ist auf den Vertrag anwendbar, wenn die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben oder, auch wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, weil der Vertreter seinen Wohnsitz oder Sitz in Italien hat.<\/p>\n<p><strong>CBAs: <\/strong>Diejenigen, die Rechtskraft (\u201cerga omnes\u201d) haben, sind f\u00fcr die Vereinbarung ma\u00dfgeblich, w\u00e4hrend diejenigen, die Vertragscharakter haben, wahrscheinlich nicht automatisch gelten, da der ausl\u00e4ndische Auftraggeber in der Regel kein Mitglied eines der italienischen Verb\u00e4nde ist, die einen CBA unterzeichnet haben. Sie k\u00f6nnten jedoch Anwendung finden, wenn sie in der Vereinbarung erw\u00e4hnt werden oder de facto Anwendung finden.<\/p>\n<p><strong>Enasarco: <\/strong>Ein ausl\u00e4ndischer Auftraggeber muss den italienischen Vertreter bei der Enasarco anmelden. Geschieht dies nicht, k\u00f6nnen Sanktionen und\/oder Schadenersatzforderungen des Vertreters die Folge sein. Infolge einer solchen Registrierung muss der Unternehmer Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung leisten, w\u00e4hrend er nicht verpflichtet ist, Beitr\u00e4ge zum FIRR (Fonds f\u00fcr Abfindungen) zu leisten. Ein Unternehmer, der regelm\u00e4\u00dfig Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherungskasse leistet, auch wenn diese nicht f\u00e4llig sind, k\u00f6nnte jedoch so angesehen werden, als habe er die auf den Handelsvertretervertrag anwendbaren Tarifvertr\u00e4ge stillschweigend akzeptiert.<\/p>\n<p><strong>Handelskammer: <\/strong>Der italienische Handelsvertreter muss bei der Handelskammer eingetragen sein. Der Auftraggeber sollte sich daher vergewissern, dass der Handelsvertreter diese Anforderung erf\u00fcllt, bevor er den Vertrag abschlie\u00dft.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensvorschriften (Art. 409 ff. CPC): <\/strong>Wenn italienische Gerichte zust\u00e4ndig sind (entweder nach Wahl der Parteien oder als Erf\u00fcllungsort der Dienstleistungen gem\u00e4\u00df Verordnung 1215\/12) und der Vertreter eine nat\u00fcrliche Person oder ein Einzelunternehmer mit Sitz in Italien ist, sollten diese Vorschriften gelten.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Italienischer Auftraggeber und italienischer Vermittler &#8211; im Ausland zu erf\u00fcllender Vertrag<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Italienisches Recht: <\/strong>Es ist auf den Vertrag anwendbar, wenn die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben oder, in Ermangelung einer solchen, wenn der Vertreter seinen Wohnsitz oder Sitz in Italien hat.<\/p>\n<p><strong>CBAs: <\/strong>Sie w\u00fcrden nicht gelten (da der Vertreter im Ausland t\u00e4tig ist), es sei denn, sie sind ausdr\u00fccklich im Vertrag erw\u00e4hnt oder werden de facto angewandt.<\/p>\n<p><strong>Enasarco: <\/strong>Nach Auffassung des Arbeitsministeriums ist eine Registrierung obligatorisch, wenn der Vertreter, obwohl er im Ausland t\u00e4tig ist, seinen Wohnsitz und einen wesentlichen Teil seiner T\u00e4tigkeit in Italien hat oder in Italien seinen Interessenschwerpunkt hat oder f\u00fcr einen Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten im Ausland t\u00e4tig ist, sofern die EU-Verordnungen gelten. Soll der Handelsvertretervertrag in einem Nicht-EU-Land durchgef\u00fchrt werden, muss von Zeit zu Zeit gepr\u00fcft werden, ob eine Registrierung erforderlich ist.<\/p>\n<p><strong>Handelskammer: <\/strong>Ein Handelsvertreter, der seine T\u00e4tigkeit in Italien aufgenommen hat und sich dort niedergelassen hat, ist grunds\u00e4tzlich verpflichtet, sich bei der Handelskammer registrieren zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensvorschriften (Artikel 409 ff. CPC): <\/strong>Diese Vorschriften gelten, wenn der Vertreter eine in Italien ans\u00e4ssige nat\u00fcrliche Person oder ein Einzelunternehmer ist und die italienische Gerichtsbarkeit vereinbart wurde.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Ausl\u00e4ndischer Auftraggeber und ausl\u00e4ndischer Vertreter &#8211; in Italien zu erf\u00fcllender Vertrag<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Italienisches Recht: <\/strong>Es ist grunds\u00e4tzlich nur dann anwendbar, wenn es von den Parteien gew\u00e4hlt wurde.<\/p>\n<p><strong>GAV: <\/strong>Wenn die Vereinbarung italienischem Recht unterliegt, gelten die rechtsverbindlichen GAV, w\u00e4hrend die vertragsrelevanten GAV nicht gelten, es sei denn, sie werden ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt oder de facto angewandt.<\/p>\n<p><strong>Enasarco: <\/strong>Nach Auffassung des Arbeitsministeriums kann bei Anwendung der EU-Verordnungen von einem ausl\u00e4ndischen Auftraggeber eine Registrierung zugunsten eines im Ausland ans\u00e4ssigen Vertreters verlangt werden, wenn dieser Vertreter in Italien t\u00e4tig ist oder seinen Interessenschwerpunkt in Italien hat. Andernfalls ist eine Einzelfallpr\u00fcfung nach den geltenden Gesetzen erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Handelskammer: <\/strong>Ein im Ausland niedergelassener Handelsvertreter ist grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, sich in Italien registrieren zu lassen. Die Angelegenheit k\u00f6nnte jedoch komplexer sein, wenn der Vertreter einen Sitz hat und seine T\u00e4tigkeit haupts\u00e4chlich in Italien aus\u00fcbt. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen sich auch auf die Bestimmung des Rechts auswirken, das f\u00fcr den Handelsvertretervertrag gilt.<\/p>\n<p><strong>Verfahrensvorschriften <\/strong>(Artikel 409 ff. CPC): In Ermangelung einer anderen Rechtswahl k\u00f6nnten italienische Gerichte zust\u00e4ndig sein, da Italien der Ort der Leistungserbringung ist. Die vorgenannten Regeln sollten jedoch nicht gelten, wenn der Vertreter keinen Sitz oder Wohnsitz in Italien hat.<\/p>\n<h2><strong>Abschlie\u00dfende Bemerkungen <\/strong><\/h2>\n<p>Wir hoffen, dass diese Analyse, auch wenn sie nicht ersch\u00f6pfend ist, dazu beitragen kann, die m\u00f6glichen Folgen der Anwendung des italienischen Rechts auf einen internationalen Handelsvertretervertrag zu verstehen und bei der Ausarbeitung des Vertrages umsichtige Entscheidungen zu treffen. Wie immer empfehlen wir, sich nicht auf Standardvertragsformulare oder Pr\u00e4zedenzf\u00e4lle zu verlassen, ohne alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt zu haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist ein Agenturvertrag als \u201cinternational\u201d zu betrachten? 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