{"id":20631,"date":"2022-07-25T08:00:00","date_gmt":"2022-07-25T06:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.legalmondo.com\/2020\/01\/switzerland-goodwill-indemnity-termination-distribution-agreement\/"},"modified":"2022-07-06T12:26:10","modified_gmt":"2022-07-06T10:26:10","slug":"schweiz-goodwill-entschadigung-beendigung-vertriebsvertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.legalmondo.com\/de\/2022\/07\/schweiz-goodwill-entschadigung-beendigung-vertriebsvertrags\/","title":{"rendered":"Schweiz &#8211; Goodwill-Entsch\u00e4digung bei Beendigung eines Vertriebsvertrags\ufffc"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Kurzzusammenfassung <\/em><\/strong><em>&#8211; <\/em><em>Nach schweizerischem Recht kann ein Vertriebsh\u00e4ndler nach Beendigung eines Vertriebsvertrags Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Goodwill haben. Das Schweizerische Bundesgericht hat entschieden, dass das Schweizerische Obligationenrecht, das Handelsvertretern bei Beendigung des Vertretungsverh\u00e4ltnisses einen unabdingbaren Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr akquirierte Kunden einr\u00e4umt, unter bestimmten Umst\u00e4nden analog auf Vertriebsverh\u00e4ltnisse angewendet werden kann.<\/em><\/p>\n<hr \/>\n<p>In der Schweiz handelt es sich bei Vertriebsvertr\u00e4gen um Innominatvertr\u00e4ge, d.h. um Vertr\u00e4ge, die nicht speziell im <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/en\/classified-compilation\/19110009\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schweizerischen Obligationenrecht<\/a> (&#8222;OR&#8220;) geregelt sind. F\u00fcr Vertriebsvertr\u00e4ge gelten in erster Linie die <strong>allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Vertragsrechts<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen gewisse Bestimmungen des <strong>schweizerischen Agenturrechts <\/strong>(<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/en\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a418a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 418a ff. OR<\/a>) <strong>analog <\/strong>auf Vertriebsverh\u00e4ltnisse <strong>angewendet werden<\/strong>.<\/p>\n<p>Insbesondere im Hinblick auf die Folgen der Beendigung eines Vertriebsvertrages hat das Bundesgericht in einem Leitfall aus dem Jahr 2008 (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-497%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 134 III 497<\/a>) betreffend eines Alleinvertriebsvertrags entschieden, dass <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/en\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a418u\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Art. 418u OR<\/strong><\/a><strong> analog auf Vertriebsvertr\u00e4ge angewendet werden kann<\/strong>. Art. 418u OR gibt dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertretungsverh\u00e4ltnisses Anspruch auf eine <strong>Goodwill-Abgeltung <\/strong>(manchmal auch als &#8222;<strong>Kundschaftsentsch\u00e4digung<\/strong>&#8220; bezeichnet). Der Goodwill-Ausgleich dient dazu, den Handelsvertreter daf\u00fcr zu entsch\u00e4digen, dass er bei Beendigung des Handelsvertreterverh\u00e4ltnisses seinen Kundenstamm an den Unternehmer &#8222;abgibt&#8220;.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob ein Vertriebspartner Anspruch auf eine Goodwill-Entsch\u00e4digung hat, erfolgt in zwei Schritten: In einem <strong>ersten Schritt <\/strong>ist zu pr\u00fcfen, ob die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen f\u00fcr eine analoge Anwendung von Art. 418u OR auf die fragliche Vertriebsbeziehung erf\u00fcllt sind. Ist dies der Fall, so ist in einem <strong>zweiten Schritt zu <\/strong>pr\u00fcfen, ob alle Voraussetzungen f\u00fcr eine Goodwill-Entsch\u00e4digung nach Art. 418u OR erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<h2><strong>Analoge Anwendung von Artikel 418u OR auf den Vertriebsvertrag<\/strong><\/h2>\n<p>Eine analoge Anwendung von Artikel 418u OR auf Vertriebsvereinbarungen setzt voraus, dass der <strong>H\u00e4ndler weitgehend in die Vertriebsorganisation des Lieferanten integriert ist<\/strong>. Aufgrund dieser starken Integration m\u00fcssen sich die Vertriebsh\u00e4ndler in einer <strong>vermittler\u00e4hnlichen Position <\/strong>befinden und verf\u00fcgen nur \u00fcber eine <strong>begrenzte wirtschaftliche Autonomie<\/strong>.<\/p>\n<p>Die folgenden Kriterien weisen auf eine starke Integration in die Vertriebsorganisation des Lieferanten hin:<\/p>\n<ul>\n<li>Der H\u00e4ndler muss die <strong>Mindestabnahmeverpflichtungen <\/strong>einhalten.<\/li>\n<li>Der Lieferant hat das <strong>Recht, Preise und Lieferbedingungen einseitig zu \u00e4ndern<\/strong>.<\/li>\n<li>Der Lieferant hat das <strong>Recht, die Herstellung und den Vertrieb der <\/strong>unter die Vereinbarung <strong>fallenden Produkte einseitig einzustellen<\/strong>.<\/li>\n<li>Der H\u00e4ndler muss die <strong>Mindestverpflichtungen f\u00fcr Marketingausgaben <\/strong>einhalten.<\/li>\n<li>Der H\u00e4ndler ist verpflichtet, einen <strong>Mindestbestand <\/strong>an Vertragsprodukten zu halten.<\/li>\n<li>Der Vertriebsvertrag erlegt dem H\u00e4ndler <strong>regelm\u00e4\u00dfige Berichtspflichten <\/strong>(z. B. \u00fcber erzielte Ums\u00e4tze und Aktivit\u00e4ten der Wettbewerber) auf.<\/li>\n<li>Der <strong>Lieferant ist berechtigt, die B\u00fccher des H\u00e4ndlers zu pr\u00fcfen <\/strong>und <strong>Audits <\/strong>durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Dem H\u00e4ndler ist es <strong>untersagt, die Produkte nach Beendigung des <\/strong>Vertriebsverh\u00e4ltnisses <strong>weiter zu vertreiben<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Je mehr dieser Elemente in einer Vertriebsvereinbarung vorhanden sind, desto h\u00f6her ist die Wahrscheinlichkeit, dass Artikel 418u OR analog auf die betreffende Vertriebsbeziehung angewendet werden kann. Sind jedoch keine oder nur wenige dieser Elemente vorhanden, ist Artikel 418u OR h\u00f6chstwahrscheinlich nicht anwendbar und es wird keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Goodwill f\u00e4llig.<\/p>\n<h2><strong>Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf eine Goodwill-Entsch\u00e4digung<\/strong><\/h2>\n<p>Falls eine analoge Anwendung von Artikel 418u OR bejaht werden kann, wird die Pr\u00fcfung fortgesetzt. Es ist dann zu <strong>pr\u00fcfen, ob alle in Artikel 418u OR genannten Voraussetzungen f\u00fcr eine Goodwill-Entsch\u00e4digung erf\u00fcllt sind<\/strong>. In dieser zweiten Phase \u00e4hnelt die Pr\u00fcfung derjenigen, die f\u00fcr &#8222;normale&#8220; Handelsvertreterverh\u00e4ltnisse durchzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>In analoger Anwendung auf Vertriebsverh\u00e4ltnisse gibt Artikel 418u OR den H\u00e4ndlern Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Goodwill, wenn <strong>vier Voraussetzungen <\/strong>erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Erhebliche Erweiterung des Kundenstamms durch den Vertrieb <\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Erstens <strong>m\u00fcssen die T\u00e4tigkeiten des Vertriebsh\u00e4ndlers zu einer &#8222;erheblichen Erweiterung&#8220; des Kundenstamms des Lieferanten gef\u00fchrt haben<\/strong>. Die Aktivit\u00e4ten des Vertriebsh\u00e4ndlers k\u00f6nnen nicht nur die Ansprache bestimmter Kunden, sondern auch den Aufbau einer neuen Marke des Anbieters umfassen.<\/p>\n<p>Aufgrund der begrenzten Rechtsprechung des Schweizerischen Obersten Gerichtshofs besteht Rechtsunsicherheit dar\u00fcber, was unter &#8222;erheblicher Expansion&#8220; zu verstehen ist. Zwei Elemente scheinen vorherrschend zu sein: Zum einen die <strong>absolute Anzahl der Kunden <\/strong>und zum anderen der mit diesen Kunden erzielte <strong>Umsatz<\/strong>. Der zu Beginn der Vertriebsbeziehung bestehende Kundenstamm muss mit dem Kundenstamm bei Beendigung der Vereinbarung verglichen werden. Die Differenz muss positiv sein.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Der Lieferant muss weiterhin vom Kundenstamm profitieren <\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Zweitens <strong>m\u00fcssen dem Lieferanten auch nach Beendigung der Vertriebsbeziehung <\/strong>erhebliche <strong>Vorteile aus den Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit den vom H\u00e4ndler gewonnenen Kunden erwachsen<\/strong>. Diese zweite Anforderung umfasst zwei wichtige Aspekte:<\/p>\n<p>Erstens muss der Anbieter <strong>Zugang zum Kundenstamm <\/strong>haben, d. h. er muss wissen, wer die Kunden sind. In Vertretungsverh\u00e4ltnissen ist dies in der Regel kein Problem, da die Vertr\u00e4ge zwischen den Kunden und dem Auftraggeber geschlossen werden, der somit die Identit\u00e4t der Kunden kennt. In Vertriebsbeziehungen hingegen erfordert die Kenntnis des Lieferanten \u00fcber die Identit\u00e4t der Kunden regelm\u00e4\u00dfig eine <strong>Offenlegung der Kundenlisten <\/strong>durch den Vertriebsh\u00e4ndler, sei es w\u00e4hrend oder am Ende der Vertriebsbeziehung.<\/p>\n<p>Zweitens muss eine gewisse <strong>Loyalit\u00e4t der Kunden gegen\u00fcber dem Lieferanten bestehen, damit <\/strong>der Lieferant mit diesen Kunden auch nach Beendigung der Vertriebsbeziehung weiter Gesch\u00e4fte machen kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn Einzelh\u00e4ndler, die von einem ehemaligen Gro\u00dfh\u00e4ndler akquiriert wurden, nach Beendigung der Beziehung zum Gro\u00dfh\u00e4ndler <strong>weiterhin Produkte <\/strong>direkt beim Lieferanten <strong>kaufen<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus kann ein Anbieter auch weiterhin von den durch den Vertriebsh\u00e4ndler gewonnenen Kunden profitieren, wenn er ein profitables <strong>After-Sales-Gesch\u00e4ft <\/strong>betreiben kann, z. B. durch die Lieferung von Verbrauchsmaterialien, Ersatzteilen und die Erbringung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen.<\/p>\n<p>Die schweizerische Rechtsprechung unterscheidet zwischen <strong>zwei verschiedenen Arten von Kunden<\/strong>: <strong>Pers\u00f6nliche Kunden <\/strong>und <strong>echte Kunden<\/strong>. Erstere sind aufgrund eines besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses mit dem H\u00e4ndler verbunden und bleiben in der Regel auch nach Beendigung der Vertriebsbeziehung beim H\u00e4ndler. Letztere sind an eine Marke oder ein Produkt gebunden und folgen normalerweise dem Lieferanten. Im Prinzip k\u00f6nnen nur echte Kunden eine Entsch\u00e4digung aus Kulanz begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die <strong>Entwicklung des Umsatzes des Lieferanten <\/strong>nach Beendigung einer Vertriebsbeziehung kann <strong>als Hinweis auf die Loyalit\u00e4t <\/strong>der Kunden dienen. Ein starker Umsatzr\u00fcckgang und die Notwendigkeit des Lieferanten (oder des neuen Vertriebsh\u00e4ndlers), neue Kunden zu akquirieren oder fr\u00fchere Kunden zur\u00fcckzugewinnen, deuten darauf hin, dass die Kunden nicht loyal sind, so dass keine Entsch\u00e4digung aus Kulanz f\u00e4llig w\u00e4re.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Angemessenheit der Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Gesch\u00e4ftswert<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Drittens <strong>darf <\/strong>eine <strong>Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Firmenwert nicht unbillig sein<\/strong>. Die folgenden Umst\u00e4nde k\u00f6nnten eine Goodwill-Entsch\u00e4digung unbillig machen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der H\u00e4ndler konnte eine <strong>au\u00dferordentlich hohe Marge <\/strong>erzielen oder erhielt <strong>weitere Verg\u00fctungen<\/strong>, die eine <strong>ausreichende Gegenleistung f\u00fcr den <\/strong>an den Lieferanten weitergegebenen <strong>Kundenwert <\/strong>darstellen.<\/li>\n<li>Die <strong>Vertriebsbeziehung bestand \u00fcber einen langen Zeitraum<\/strong>, so dass der H\u00e4ndler bereits reichlich Gelegenheit hatte, von den gewonnenen Kunden wirtschaftlich zu profitieren.<\/li>\n<li>Als Gegenleistung f\u00fcr die Einhaltung eines <strong>nachvertraglichen Wettbewerbsverbots <\/strong>erh\u00e4lt der Vertriebsh\u00e4ndler eine <strong>besondere Entsch\u00e4digung<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In jedem Fall verf\u00fcgen die Gerichte \u00fcber einen <strong>erheblichen Ermessensspielraum <\/strong>bei der Entscheidung, ob eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Gesch\u00e4ftswert angemessen ist.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Beendigung nicht durch H\u00e4ndler verursacht<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Viertens darf die <strong>Vertriebsbeziehung nicht aus einem Grund beendet worden sein, den der H\u00e4ndler zu vertreten hat<\/strong>.<\/p>\n<p>Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der <strong>Lieferant den Vertriebsvertrag aus einem dem H\u00e4ndler zuzurechnenden Grund gek\u00fcndigt hat<\/strong>, z. B. bei Verletzung vertraglicher Pflichten oder unzureichender Leistung des H\u00e4ndlers.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Firmenwert f\u00e4llig, wenn der <strong>H\u00e4ndler die Vertriebsvereinbarung selbst gek\u00fcndigt hat, es sei denn, die K\u00fcndigung ist durch Gr\u00fcnde gerechtfertigt, die der Lieferant zu vertreten hat <\/strong>(z. B. eine Verletzung der dem H\u00e4ndler vom Lieferanten gew\u00e4hrten Ausschlie\u00dflichkeit).<\/p>\n<p>Eine Firmenwertabfindung kann nicht nur dann f\u00e4llig werden, wenn ein unbefristeter Vertriebsvertrag durch K\u00fcndigung endet, sondern auch bei <strong>Auslaufen bzw. Nichtverl\u00e4ngerung eines befristeten Vertriebsverh\u00e4ltnisses<\/strong>.<\/p>\n<h2><strong>Umfang einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Gesch\u00e4ftswert<\/strong><\/h2>\n<p>Ist Artikel 418u OR auf ein Vertriebsverh\u00e4ltnis analog anwendbar und sind alle oben genannten Voraussetzungen f\u00fcr eine Goodwill-Abgeltung erf\u00fcllt, so <strong>kann <\/strong>die <strong>Abgeltung an den Vertriebstr\u00e4ger bis zum Jahresnettoertrag des Vertriebstr\u00e4gers <\/strong>aus dem Vertriebsverh\u00e4ltnis, berechnet als <strong>Durchschnittsertrag der letzten f\u00fcnf Jahre, betragen<\/strong>. Bei k\u00fcrzerer Dauer des Vertriebsverh\u00e4ltnisses sind die durchschnittlichen Ertr\u00e4ge w\u00e4hrend der gesamten Dauer des Vertriebsverh\u00e4ltnisses ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Zur Berechnung des Jahresnettogewinns muss der Vertriebsh\u00e4ndler von den durch die Vertriebsbeziehung erzielten Eink\u00fcnften (z. B. Bruttomarge, weitere Verg\u00fctungen usw.) alle mit seiner T\u00e4tigkeit verbundenen Kosten abziehen (z. B. Marketingausgaben, Reisekosten, Geh\u00e4lter, Mietkosten usw.). Ein verlustbringendes Unternehmen kann keinen Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Gesch\u00e4ftswert begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Wenn ein H\u00e4ndler Produkte von verschiedenen Lieferanten vertreibt, muss er <strong>den j\u00e4hrlichen Nettogewinn produktspezifisch berechnen<\/strong>, d. h. auf die Produkte des jeweiligen Lieferanten beschr\u00e4nkt. Der H\u00e4ndler kann eine Goodwill-Abfindung nicht auf der Grundlage seines gesamten Gesch\u00e4fts berechnen. Fixkosten m\u00fcssen anteilig zugerechnet werden, soweit sie nicht einer bestimmten Vertriebsbeziehung zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2><strong>Zwingender Charakter des Anspruchs auf eine Goodwill-Entsch\u00e4digung<\/strong><\/h2>\n<p>Lieferanten versuchen regelm\u00e4ssig, Goodwill-Entsch\u00e4digungen in Vertriebsvertr\u00e4gen auszuschliessen. Wenn jedoch eine analoge Anwendung von Artikel 418u OR auf den Vertriebsvertrag gerechtfertigt ist und alle Voraussetzungen f\u00fcr eine Goodwill-Entsch\u00e4digung erf\u00fcllt sind, <strong>ist <\/strong>der <strong>Anspruch zwingend und kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden<\/strong>. Eine solche Regelung w\u00e4re <strong>nichtig<\/strong>.<\/p>\n<p>Dennoch bleiben spezifische Bestimmungen in Vertriebsvereinbarungen, die sich mit einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Firmenwert befassen, wie z. B. Vertragsbestimmungen, die regeln, wie der Lieferant den Vertriebsh\u00e4ndler f\u00fcr gewonnene Kunden entsch\u00e4digen soll, weiterhin relevant. Solche Vorschriften k\u00f6nnten einen Anspruch auf eine Goodwill-Entsch\u00e4digung unbillig machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurzzusammenfassung &#8211; Nach schweizerischem Recht kann ein Vertriebsh\u00e4ndler nach Beendigung eines Vertriebsvertrags Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Goodwill haben. Das Schweizerische Bundesgericht hat entschieden, dass das Schweizerische Obligationenrecht, das Handelsvertretern bei Beendigung des Vertretungsverh\u00e4ltnisses einen unabdingbaren Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr akquirierte Kunden einr\u00e4umt, unter bestimmten Umst\u00e4nden analog auf Vertriebsverh\u00e4ltnisse angewendet werden kann. 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